Rechtssatz RS0108833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108833
Entscheidungsdatum
17.12.2024
Norm
ÄrzteG §25 Abs1
ÄrzteG 1998 §53
B-VG Art18 Abs2
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der österreichischen Ärztekammer allg
WR-ÖZÄK allg
ZÄG §35
Rechtssatz
Die Ärztekammer hat die Richtlinie aufgrund und im Rahmen der ihr eingeräumten Verordnungsermächtigung erlassen. Die darin enthaltenen Vorschriften sind, da sie sich nur an Ärzte und an Personen wenden, die im Interesse von Ärzten Informationen verbreiten auch im Sinne der von der Zweit- und der Drittbeklagten zitierten Entscheidung des EGMR ÖJZ 1990, 716 hinlänglich zugänglich. Die Richtlinie ist auch nur eine Konkretisierung der durch § 25 ÄrzteG verfügten Werbebeschränkung.Die Ärztekammer hat die Richtlinie aufgrund und im Rahmen der ihr eingeräumten Verordnungsermächtigung erlassen. Die darin enthaltenen Vorschriften sind, da sie sich nur an Ärzte und an Personen wenden, die im Interesse von Ärzten Informationen verbreiten auch im Sinne der von der Zweit- und der Drittbeklagten zitierten Entscheidung des EGMR ÖJZ 1990, 716 hinlänglich zugänglich. Die Richtlinie ist auch nur eine Konkretisierung der durch Paragraph 25, ÄrzteG verfügten Werbebeschränkung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 319/97h
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 25.11.1997 4 Ob 319/97h
- 4 Ob 161/10w
Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 161/10w
Vgl auch; Beisatz: Das in Art 5 lit d der Werberichtlinien für den zahnärztlichen Beruf (WR‑ÖZÄK) enthaltene Verbot der Plakatwerbung konkretisiert den Begriff des standeswidrigen Verhaltens in § 35 Abs 1 ZÄG und ist daher durch die Verordnungsermächtigung in § 35 Abs 5 ZÄG gedeckt. (T1)
- 4 Ob 58/16g
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 4 Ob 58/16g
Ähnlich; Beisatz: Hier: Werberichtlinien gemäß § 35 Abs 5 ZÄG. (T2)
- 4 Ob 66/17k
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
Auch
- 4 Ob 140/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.12.2024 4 Ob 140/24b
vgl; Beisatz: Die auf Grundlage von § 35 Abs 5 ZÄG und § 19 Abs 2 Z 3 ZÄKG erlassenen Werberichtlinien sind nur eine Konkretisierung dieser Vorschriften. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108833
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0040OB00319_97H0000_003