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Rechtssatz RS0108835

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108835

Entscheidungsdatum

13.11.2007

Norm

WrKAG §24
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer
UWG §18

Rechtssatz

Nach Paragraph 24, WrKAG ist es der Beklagten verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen bestimmte Informationen zu geben. Das Verbot, durch andere Personen in gesetzwidriger Weise zu informieren, findet sich für den Arzt in Artikel 6, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Artikel 6, leg cit setzt aber nichts anderes fest, als nach Paragraph 18, UWG und damit auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 24, WrKAG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 319/97h
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h
  • 4 Ob 54/00w
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 54/00w
    nur: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus. (T1)
  • 4 Ob 227/04t
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 227/04t
  • 17 Ob 26/07h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108835

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0040OB00319_97H0000_005