Rechtssatz RS0108835
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108835
Entscheidungsdatum
13.11.2007
Norm
WrKAG §24
RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer
UWG §18
Rechtssatz
Nach § 24 WrKAG ist es der Beklagten verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen bestimmte Informationen zu geben. Das Verbot, durch andere Personen in gesetzwidriger Weise zu informieren, findet sich für den Arzt in Art 6 der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Art 6 leg cit setzt aber nichts anderes fest, als nach § 18 UWG und damit auch für den Anwendungsbereich des § 24 WrKAG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung).Nach Paragraph 24, WrKAG ist es der Beklagten verboten, selbst oder durch andere physische oder juristische Personen bestimmte Informationen zu geben. Das Verbot, durch andere Personen in gesetzwidriger Weise zu informieren, findet sich für den Arzt in Artikel 6, der Richtlinie "Arzt und Öffentlichkeit". Artikel 6, leg cit setzt aber nichts anderes fest, als nach Paragraph 18, UWG und damit auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 24, WrKAG ohnedies gilt: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus (RdM 1996, 57 - marktschreierische Werbung).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 319/97h
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 4 Ob 319/97h
- 4 Ob 54/00w
Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 54/00w
nur: Der Inhaber eines Unternehmens hat für das Verhalten eines Dritten einzustehen, wenn der Dritte im Betrieb seines Unternehmens handelt und er die rechtliche Möglichkeit hat, den Wettbewerbsverstoß abzustellen. Dass der Dritte im Interesse des Unternehmensinhabers tätig wird und dass die Tätigkeit ihm zugute kommt, reicht nicht aus. (T1)
- 4 Ob 227/04t
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 4 Ob 227/04t
- 17 Ob 26/07h
Entscheidungstext OGH 13.11.2007 17 Ob 26/07h
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108835
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0040OB00319_97H0000_005