Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0108854×

Rechtssatz RS0108854

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0108854

Geschäftszahl

15Os157/96

Entscheidungsdatum

07.11.1997

Norm

Eur Auslieferungsübk Art5
Eur Auslieferungsübk Art14
Auslieferungsvertrag Österreich - Ungarn ArtI

Rechtssatz

Die Prüfung, inwieweit die im ersuchenden Staat sich ergebende Änderung der rechtlichen Würdigung des der Auslieferung zugrunde liegenden Sachverhalts die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zuläßt, steht jedenfalls dann, wenn von der nunmehrigen rechtlichen Beurteilung eine besondere Deliktskategorie betroffen ist, für die der ausliefernde Staat eigenständige und über die grundsätzliche Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit hinausgehende Erfordernisse vorsieht, ausschließlich dem ersuchten Staat zu. Die Verurteilung des von der Republik Ungarn ausschließlich zur Strafverfolgung wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG ausgelieferten Angeklagten auch wegen des mit jenem Verbrechen - nach der österreichischen Rechtslage vor dem 1. Jänner 1995 - idealkonkurrierenden Finanzvergehens nach Paragraphen 35, ff FinStrG verstößt somit gegen den Grundsatz der Spezialität (Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens).

Entscheidungstexte

  • 15 Os 157/96
    Entscheidungstext OGH 07.11.1997 15 Os 157/96

Schlagworte

*HU*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108854

Dokumentnummer

JJR_19971107_OGH0002_0150OS00157_9600000_001