Rechtssatz RS0108854
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108854
Entscheidungsdatum
07.11.1997
Norm
Eur Auslieferungsübk Art5
Eur Auslieferungsübk Art14
Auslieferungsvertrag Österreich - Ungarn ArtI
Rechtssatz
Die Prüfung, inwieweit die im ersuchenden Staat sich ergebende Änderung der rechtlichen Würdigung des der Auslieferung zugrunde liegenden Sachverhalts die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zuläßt, steht jedenfalls dann, wenn von der nunmehrigen rechtlichen Beurteilung eine besondere Deliktskategorie betroffen ist, für die der ausliefernde Staat eigenständige und über die grundsätzliche Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit hinausgehende Erfordernisse vorsieht, ausschließlich dem ersuchten Staat zu. Die Verurteilung des von der Republik Ungarn ausschließlich zur Strafverfolgung wegen des Verbrechens nach § 12 SGG ausgelieferten Angeklagten auch wegen des mit jenem Verbrechen - nach der österreichischen Rechtslage vor dem 1. Jänner 1995 - idealkonkurrierenden Finanzvergehens nach §§ 35 ff FinStrG verstößt somit gegen den Grundsatz der Spezialität (Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens).Die Prüfung, inwieweit die im ersuchenden Staat sich ergebende Änderung der rechtlichen Würdigung des der Auslieferung zugrunde liegenden Sachverhalts die Auslieferung auch unter den neuen Gesichtspunkten zuläßt, steht jedenfalls dann, wenn von der nunmehrigen rechtlichen Beurteilung eine besondere Deliktskategorie betroffen ist, für die der ausliefernde Staat eigenständige und über die grundsätzliche Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit hinausgehende Erfordernisse vorsieht, ausschließlich dem ersuchten Staat zu. Die Verurteilung des von der Republik Ungarn ausschließlich zur Strafverfolgung wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, SGG ausgelieferten Angeklagten auch wegen des mit jenem Verbrechen - nach der österreichischen Rechtslage vor dem 1. Jänner 1995 - idealkonkurrierenden Finanzvergehens nach Paragraphen 35, ff FinStrG verstößt somit gegen den Grundsatz der Spezialität (Artikel 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108854
Dokumentnummer
JJR_19971107_OGH0002_0150OS00157_9600000_001