Rechtssatz RS0108877
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108877
Entscheidungsdatum
10.12.1997
Rechtssatz
Während § 72 Abs 1 StPO dem Anzeiger gar kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (vergleiche auch § 73 zweiter Satz StPO).Während Paragraph 72, Absatz eins, StPO dem Anzeiger gar kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (vergleiche auch Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108877
Dokumentnummer
JJR_19971210_OGH0002_0130NS00021_9700000_001