Rechtssatz RS0108893
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108893
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Die gesonderte Anfechtbarkeit einer Option beziehungsweise Offerte mit unbestimmter Bindungsfrist schließt die spätere Vertragsanfechtung aus, wenn die Ausübung der Option beziehungsweise die Annahme des Anbots erst mehr als drei Jahre nach Einräumung der Option beziehungsweise Zugang der Offerte erklärt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108893
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_003