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Rechtssatz RS0108894

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108894

Geschäftszahl

1Ob61/97w

Entscheidungsdatum

25.11.1997

Rechtssatz

Bei einem auf einen Ehepakt gestützten Herausgabeanspruch ist es Aufgabe des klagenden überlebenden Ehegatten, alle erforderlichen Tatsachen zu behaupten, die allenfalls den Herausgabeanspruch schlüssig begründen können. Zur Dartuung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens sind Behauptungen dahin erforderlich, daß sich das Begehren auf "Herausgabe" eines genau bezifferten Teils des Geschäftsanteils gerade auf die Hälfte des nach dem Tod des anderen Ehegatten nach Abzug der Schulden verbliebenen Gemeinschaftsvermögens bezieht. Nur wenn der überlebende Ehegatte derartiges konkret und in den Berechnungen nachvollziehbar behauptet und beweist, ist diese Erfolgsvoraussetzung seines Leistungsbegehrens allenfalls erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 61/97w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 1 Ob 61/97w
    Veröff: SZ 70/242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108894

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_0010OB00061_97W0000_004