Rechtssatz RS0108905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108905
Entscheidungsdatum
09.10.1997
Rechtssatz
Die Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten führt zu einer Aufteilung des Gesamtschadens nach Quoten entsprechend den Verschuldensanteilen von Schädiger und Geschädigtem; wenn sich dieses Verhältnis nicht bestimmen läßt, hat der Schädiger die Hälfte des Schadens zu ersetzen. (Bei der Bestimmung der Verschuldensanteile sind die Größe und Wahrscheinlichkeit der schuldhaft herbeigeführten Gefahr, die Bedeutung der verletzten Vorschriften und der Grad der Fahrlässigkeit zu berücksichtigen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108905
Dokumentnummer
JJR_19971009_OGH0002_0020OB00221_97G0000_001