Rechtssatz RS0108911
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108911
Entscheidungsdatum
20.11.1997
Rechtssatz
Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattaken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des § 273 ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen.Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattaken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108911
Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0020OB00369_97X0000_002