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Rechtssatz RS0108911×

Rechtssatz RS0108911

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108911

Geschäftszahl

2Ob369/97x

Entscheidungsdatum

20.11.1997

Rechtssatz

Stehen künftige, zeitlebens zu erduldende Schmerzen des Verletzten im Grunde fest, können sie jedoch nach ihrer Dauer und Intensität der einzelnen Schmerzattaken nicht "eingegrenzt" (= festgestellt) werden, weil solche Schmerzen von nicht vorauszusehenden willkürlichen und unwillkürlichen Bewegungen des Verletzten abhängen, dann sind diese Schmerzen unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO dennoch einer Globalbemessung zu unterziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108911

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB00369_97X0000_002