Rechtssatz RS0108912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108912
Entscheidungsdatum
23.05.2024
Rechtssatz
Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit vierundzwanzig-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108912
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19971022_OGH0002_0090OB00241_97Z0000_001