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Rechtssatz RS0108912

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108912

Geschäftszahl

9Ob241/97z; 4Ob47/24a

Entscheidungsdatum

23.05.2024

Rechtssatz

Bei Prüfung der Gleichwertigkeit der geschäftlichen Betätigung ist auch das Interesse des Vermieters an Form und Umfang der Benützung der gemieteten Räumlichkeiten ein Beurteilungskriterium. Ist die neue Verwendung gegenüber der vereinbarten wesentlich belastender und mit einer größeren Belästigung verbunden, so liegt eine gleichwertige geschäftliche Betätigung nicht vor. Hier: Die Verwendung als "Spiel-Treff" mit vierundzwanzig-stündiger Öffnungszeit ist nicht gleichwertig mit Verwendung als Verkaufslokal für Damenmoden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 241/97z
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 Ob 241/97z
    Veröff: SZ 70/218
  • 4 Ob 47/24a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 47/24a

Schlagworte

24-stündiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108912

Im RIS seit

22.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19971022_OGH0002_0090OB00241_97Z0000_001