Rechtssatz RS0108934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108934
Entscheidungsdatum
13.01.2009
Rechtssatz
Der gesetzliche Anspruch nach § 25 Abs 1 WEG substituiert die für die Wohnungseigentumsbegründung fehlenden Anträge und Urkunden, nicht jedoch die von allen Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft gültig eingegangene oder wenigstens im Wege der Durchgriffshaftung durchsetzbare Verpflichtung, Wohnungseigentum einzuräumen.Der gesetzliche Anspruch nach Paragraph 25, Absatz eins, WEG substituiert die für die Wohnungseigentumsbegründung fehlenden Anträge und Urkunden, nicht jedoch die von allen Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft gültig eingegangene oder wenigstens im Wege der Durchgriffshaftung durchsetzbare Verpflichtung, Wohnungseigentum einzuräumen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 425/97d
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 425/97d
- 5 Ob 96/99z
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 96/99z
Vgl auch
- 5 Ob 224/08i
Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
Vgl; Beisatz: Ein stattgebendes Urteil ersetzt den allfällig fehlenden, für die Einverleibung des Eigentumsrechts am Mindestanteil und des Wohnungseigentums am zugesagten Objekt sowie - seit der WRN 2006 - auch an allen übrigen wohnungseigentumstauglichen und als solche gewidmeten Objekten der Liegenschaft grundsätzlich notwendigen Titel und die entsprechenden Urkunden. (T1); Beisatz: Einverleibungshindernisse, die sich nicht aus dem Verhältnis zwischen dem Wohnungseigentumsbewerber und dem Liegenschaftseigentümer ergeben, auf den der Durchgriff erfolgt (zB Veräußerungsverbote, Vor- und Wiederkaufsrechte), können im Verfahren nach § 43 WEG weder eingewendet noch beseitigt werden (3 Ob 47/80 = SZ 53/78). (T2); Bem: Hier: Zur grundverkehrsbehördlichen Genehmigung offenlassend. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108934
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00425_97D0000_004