Rechtssatz RS0108938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108938
Entscheidungsdatum
16.09.1997
Norm
MRG §10 Abs6
2.WÄG ArtV Abs3 Z1
2.WÄG ArtV Abs3 Z2
Rechtssatz
Wenn daher § 10 Abs 6 MRG in der seit dem 2.WÄG geltenden Fassung die Beibehaltung der ursprünglichen Ausstattungskategorie für den Fall anordnet, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters (für kategoriebestimmende Investitionen) befriedigt, ist dies im Zusammenhang mit Art V Abs 3 Z 1 und 2 des 2.WÄG auf nach dem 1. März 1991 fällig gewordene Ersatzansprüche einzuschränken. Die Einlösung berechtigter und fälliger Ersatzansprüche vor diesem Zeitpunkt ist nach der vor dem 2.WÄG bestehenden Rechtslage zu beurteilen.Wenn daher Paragraph 10, Absatz 6, MRG in der seit dem 2.WÄG geltenden Fassung die Beibehaltung der ursprünglichen Ausstattungskategorie für den Fall anordnet, daß der neue Mieter den berechtigten Ersatzanspruch des früheren Mieters (für kategoriebestimmende Investitionen) befriedigt, ist dies im Zusammenhang mit Artikel römisch fünf, Absatz 3, Ziffer eins und 2 des 2.WÄG auf nach dem 1. März 1991 fällig gewordene Ersatzansprüche einzuschränken. Die Einlösung berechtigter und fälliger Ersatzansprüche vor diesem Zeitpunkt ist nach der vor dem 2.WÄG bestehenden Rechtslage zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108938
Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00211_97H0000_002