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Rechtssatz RS0108955

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0108955

Geschäftszahl

5Bkd1/96

Entscheidungsdatum

16.06.1997

Rechtssatz

Ein Rechtsanwalt der eine sogenannte "Mischverrechnung" vornimmt, indem er einerseits für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschalhonorarvereinbarung trifft, andererseits aber nach Vollmachtskündigung und neuerlicher Bevollmächtigung noch vor Beendigung des Verfahrens in erster Instanz erbrachte Leistungen gesondert nach dem Autonomen Honorarrichtlinien verrechnet, verantwortet nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch das der Berufspflichtenverletzung, weil er durch die Unterlassung der Abrechnung und der Aufklärung des Mandanten in einer eigenen Honorarsache auch gegen die Berufspflichten des Rechtsanwaltsstandes verstößt.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 1/96
    Entscheidungstext OGH 16.06.1997 5 Bkd 1/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108955

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008

Dokumentnummer

JJR_19970616_OGH0002_005BKD00001_9600000_001