Rechtssatz RS0108955
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108955
Entscheidungsdatum
16.06.1997
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt der eine sogenannte "Mischverrechnung" vornimmt, indem er einerseits für das erstinstanzliche Verfahren eine Pauschalhonorarvereinbarung trifft, andererseits aber nach Vollmachtskündigung und neuerlicher Bevollmächtigung noch vor Beendigung des Verfahrens in erster Instanz erbrachte Leistungen gesondert nach dem Autonomen Honorarrichtlinien verrechnet, verantwortet nicht nur das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, sondern auch das der Berufspflichtenverletzung, weil er durch die Unterlassung der Abrechnung und der Aufklärung des Mandanten in einer eigenen Honorarsache auch gegen die Berufspflichten des Rechtsanwaltsstandes verstößt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108955
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970616_OGH0002_005BKD00001_9600000_001