Rechtssatz RS0108957
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108957
Entscheidungsdatum
08.03.1997
Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu orientieren, sodaß der Vorwurf, daß ein Rechtsanwalt auch wirtschaftliche Überlegungen bei der Ausübung seiner Tätigkeit bedenkt, sicherlich nicht disziplinär ist. Der Vorwurf allerdings, daß ein Rechtsanwalt seine Vertretungstätigkeit nur zu Honorarverrechnung führt, mit dem ausdrücklichen Zusatz, daß dies nicht zur Wahrung und Vertretung der Interessen der Mandantschaft führt, ist als disziplinär zu ahnden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108957
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19970308_OGH0002_004BKD00003_9100000_001