Rechtssatz RS0108962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108962
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Rechtssatz
Nach gesicherter Rechtsprechung (vergleiche die Entscheidung eines verstärkten Senates, GZ 13 Os 81/93-8 = EvBl 1995/21) ist die Verwendung einer sogenannten "Lugurkunde" (daß ist eine echte, vom berechtigten Aussteller stammende Urkunde mit unwahrem Inhalt) als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zwar nicht nach dem ersten Fall des § 147 Abs 1 Z 1 StGB, wohl aber nach dessen zweitem Fall strafbar.Nach gesicherter Rechtsprechung (vergleiche die Entscheidung eines verstärkten Senates, GZ 13 Os 81/93-8 = EvBl 1995/21) ist die Verwendung einer sogenannten "Lugurkunde" (daß ist eine echte, vom berechtigten Aussteller stammende Urkunde mit unwahrem Inhalt) als qualifikationsbegründendes Täuschungsmittel zwar nicht nach dem ersten Fall des Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, wohl aber nach dessen zweitem Fall strafbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108962
Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_0150OS00112_9700000_001