Rechtssatz RS0108963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108963
Entscheidungsdatum
02.04.2019
Rechtssatz
Die Tatfrage, ob die Absicht des (leugnenden) Angeklagten auf eine wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender (zwar für einen längeren, aber nicht für einen unbegrenzten Zeitraum wirkender) Einnahmen gerichtet war, ist nach dem Gesamtverhalten des Täters und allen konkreten Begleitumständen der Tat zu beantworten. Gewerbsmäßiger schwerer Betrug liegt aber dann nicht vor, wenn der Angeklagte eine von vorneherein begrenzte Anzahl von (hier: sechs) Abrechnungsbelegen unter Verwendung einer dem Berechtigten entwendeten Visa-Kreditkarte hergestellt und die Kreditkarte sogleich wieder zurückgibt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 112/97
Entscheidungstext OGH 13.11.1997 15 Os 112/97
- 15 Os 23/98
Entscheidungstext OGH 02.04.1998 15 Os 23/98
nur: Die Tatfrage, ob die Absicht des (leugnenden) Angeklagten auf eine wiederkehrende Begehung der Tat und auf die Erzielung fortlaufender (zwar für einen längeren, aber nicht für einen unbegrenzten Zeitraum wirkender) Einnahmen gerichtet war, ist nach dem Gesamtverhalten des Täters und allen konkreten Begleitumständen der Tat zu beantworten. (T1); Beisatz: Die Feststellung grundsätzlicher Bereitschaft zu noch nicht näher bestimmten kriminellen Aktivitäten alleine reicht für die rechtliche Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht hin. (T2)
- 13 Os 42/06k
Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 42/06k
Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßige Begehung ist ausgeschlossen, wenn der Täter nur einen betragsmäßig begrenzten Deliktserfolg anstrebt. (T3)
- 11 Os 165/12t
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 11 Os 165/12t
Auch; Beis wie T3
- 11 Os 5/19y
Entscheidungstext OGH 02.04.2019 11 Os 5/19y
Vgl; Beis ähnlich wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108963
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2019
Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_0150OS00112_9700000_002