Rechtssatz RS0108995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108995
Entscheidungsdatum
08.07.2008
Rechtssatz
"Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" ist eine Tatbestandsvoraussetzung, die im Spruch jedenfalls dann nicht gesondert angeführt werden muß, wenn schon aus der Art des der Beklagten untersagten Verhaltens folgt, daß das Unterlassungsgebot nur ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs erfaßt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 358/97v
Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 358/97v
- 4 Ob 97/08f
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 97/08f
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch nach § 1 UWG gegen eine Kapitalgesellschaft, der kein Bereich für ein außerwettbewerbliches Handeln offensteht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108995
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0040OB00358_97V0000_001