Rechtssatz RS0108996
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108996
Entscheidungsdatum
16.07.2002
Rechtssatz
Ob im Einzelfall die Gewinnspielankündigung ausdrücklich oder schlüssig erfolgt, welcher Art die Preise sind und wie das Gewinnspiel im einzelnen abgewickelt wird, ist nicht notwendiger Inhalt eines Titels gemäß § 9a UWG.Ob im Einzelfall die Gewinnspielankündigung ausdrücklich oder schlüssig erfolgt, welcher Art die Preise sind und wie das Gewinnspiel im einzelnen abgewickelt wird, ist nicht notwendiger Inhalt eines Titels gemäß Paragraph 9 a, UWG.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 373/97z
Entscheidungstext OGH 19.12.1997 4 Ob 373/97z
- 4 Ob 67/02k
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 67/02k
Vgl auch; Beisatz: Zugaben können auch schlüssig angekündigt werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108996
Dokumentnummer
JJR_19971219_OGH0002_0040OB00373_97Z0000_001