Rechtssatz RS0109027
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109027
Entscheidungsdatum
25.11.1997
Rechtssatz
Das Fallrecht erweist sich in Übereinstimmung mit § 12 ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht.Das Fallrecht erweist sich in Übereinstimmung mit Paragraph 12, ABGB als eine gegenüber dem Gesetz deutlich schwächere Rechtsquelle. Es bindet nur, wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine andere Lösung der Rechtsordnung deutlich besser entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109027
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_0010OB00212_97A0000_002