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Rechtssatz RS0109040

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109040

Geschäftszahl

10ObS70/97k

Entscheidungsdatum

04.11.1997

Rechtssatz

Durch Paragraph 120, Absatz 2, ASVG soll erreicht werden, daß in den Fällen einer Organtransplantation ein Leistungsanspruch des Organspenders aufgrund des Versicherungsfalles der Krankheit gegenüber seinem Krankenversicherungsträger besteht. Was den Eintritt des Versicherungsfalles betrifft, so sind nach den Gesetzesmaterialien unter der ersten ärztlichen Maßnahme bereits die Voruntersuchungen zu verstehen, die klären sollen, ob der Betreffende überhaupt als Spender in Betracht kommt. Dementsprechend wird der Leistungsanspruch auch bestehen, wenn sich aufgrund dieser Voruntersuchungen herausstellt, daß die Entnahme eines Teiles des Körpers nicht erfolgen kann oder der Körperteil für die Transplantation nicht brauchbar ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 70/97k
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 70/97k
    Veröff: SZ 70/233

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109040

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00070_97K0000_002