Rechtssatz RS0109042
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109042
Geschäftszahl
10ObS312/97y
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Rechtssatz
Mit § 63 Abs 2 nöFGG wurden keine Aufgaben auf die Feuerwehr gesetzlich übertragen, sondern nur die Ersatzpflicht für außerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben liegende Hilfeleistungen geregelt.Mit Paragraph 63, Absatz 2, nöFGG wurden keine Aufgaben auf die Feuerwehr gesetzlich übertragen, sondern nur die Ersatzpflicht für außerhalb ihrer gesetzlichen Aufgaben liegende Hilfeleistungen geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109042
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_001