Rechtssatz RS0109060
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109060
Geschäftszahl
10ObS312/97y
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Rechtssatz
Der Regelungszweck der mit der 9. Novelle zum ASVG (BGBl 1962/13) eingeführten Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 7 aF ASVG war, die im Stammgesetz für diesen Personenkreis vorgesehene beitragspflichtige Teilversicherung, die im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der Tätigkeiten als ungerecht empfunden wurde, durch Aufteilung des Versicherungsrisikos dieser Tätigkeiten auf die Gesamtheit der Unfallversicherten bzw deren Dienstgeber, bei denen nahezu alle Personen, die in derartigen Institutionen tätig sind, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit unfallversichert sind, zu übertragen, ohne besondere Unfallversicherungsbeiträge einzuheben.Der Regelungszweck der mit der 9. Novelle zum ASVG (BGBl 1962/13) eingeführten Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 7, aF ASVG war, die im Stammgesetz für diesen Personenkreis vorgesehene beitragspflichtige Teilversicherung, die im Hinblick auf den gemeinnützigen Zweck der Tätigkeiten als ungerecht empfunden wurde, durch Aufteilung des Versicherungsrisikos dieser Tätigkeiten auf die Gesamtheit der Unfallversicherten bzw deren Dienstgeber, bei denen nahezu alle Personen, die in derartigen Institutionen tätig sind, aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit unfallversichert sind, zu übertragen, ohne besondere Unfallversicherungsbeiträge einzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109060
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_002