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Rechtssatz RS0109065

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109065

Geschäftszahl

10ObS312/97y

Entscheidungsdatum

04.11.1997

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Normzweck dient eine vom Feuerwehrkommandanten ad hoc angeordnete Übung, bei der zwar auch die im Einsatzfall zu verwendenden Geräte und Maschinen oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge benützt werden, nicht dem der Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr zugrundeliegenden gemeinnützigen Zweck, wenn sie ausschließlich im Rahmen eines nicht von den gesetzlichen (gemeinnützigen) Pflichten umfaßten, nur dem Privatinteresse dienenden "Einsatz" stattfindet (hier: Unfall beim Zurückschneiden der Äste in einem privaten Anwesen durch ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109065

Dokumentnummer

JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_004