Rechtssatz RS0109065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109065
Geschäftszahl
10ObS312/97y
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Rechtssatz
Im Hinblick auf den Normzweck dient eine vom Feuerwehrkommandanten ad hoc angeordnete Übung, bei der zwar auch die im Einsatzfall zu verwendenden Geräte und Maschinen oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge benützt werden, nicht dem der Tätigkeit der freiwilligen Feuerwehr zugrundeliegenden gemeinnützigen Zweck, wenn sie ausschließlich im Rahmen eines nicht von den gesetzlichen (gemeinnützigen) Pflichten umfaßten, nur dem Privatinteresse dienenden "Einsatz" stattfindet (hier: Unfall beim Zurückschneiden der Äste in einem privaten Anwesen durch ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109065
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_004