Rechtssatz RS0109067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109067
Geschäftszahl
10ObS312/97y
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Rechtssatz
Alle Tätigkeiten, die nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz eingeordnet werden können, waren nach § 176 ABs 1 Z 7 aF ASVG nicht geschützt, auch wenn sie zu den Aufgaben der Feuerwehr gehörten, wie solche, die nach § 63 nöFGG ersatzpflichtig sind und außerhalb der Verpflichtung zur Hilfeleistung erbracht wurden.Alle Tätigkeiten, die nicht unter Ausbildung, Übung oder Einsatz eingeordnet werden können, waren nach Paragraph 176, ABs 1 Ziffer 7, aF ASVG nicht geschützt, auch wenn sie zu den Aufgaben der Feuerwehr gehörten, wie solche, die nach Paragraph 63, nöFGG ersatzpflichtig sind und außerhalb der Verpflichtung zur Hilfeleistung erbracht wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109067
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00312_97Y0000_006