Rechtssatz RS0109073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109073
Entscheidungsdatum
05.11.1997
Norm
NschGNov 1992 ArtV §3 Abs1
Rechtssatz
Auch auf das Zeitguthaben sind die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, sodaß das Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann. Analoge Anwendung des § 4 Abs 5 UrlG auf den Fall eines Karenzurlaubs, der in die 6-Monatsfrist des § 3 Abs 1 NSchG-Novelle 1992 fällt.Auch auf das Zeitguthaben sind die Grundsätze des Urlaubsrechts anzuwenden, sodaß das Zeitguthaben weder verfällt noch verjährt, wenn es infolge Inanspruchnahme des Karenzurlaubes nicht spätestens sechs Monate nach seinem Entstehen verbraucht werden kann. Analoge Anwendung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG auf den Fall eines Karenzurlaubs, der in die 6-Monatsfrist des Paragraph 3, Absatz eins, NSchG-Novelle 1992 fällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109073
Dokumentnummer
JJR_19971105_OGH0002_009OBA00267_97Y0000_001