Rechtssatz RS0109079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109079
Entscheidungsdatum
10.12.1997
Norm
ABGB §1152 A
KollV für die Chormitglieder der Österreichischen Bundestheater §8 Abs1
SchSpG §19 Abs1
Rechtssatz
Für Angehörige des künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper, ist Leistungsort primär der Chor der Wiener Staatsoper, wobei nicht die Lokalität, sondern die individuelle Institution gemeint ist. Dem entspricht § 8 des Kollektivvertrages, wonach die Leistungspflicht auch die sonst in Betrieb genommene Spielstätte und Probestätte umfaßt. Bei Verwendung der Halle einunddreißig des Wiener Messegeländes als Probestätte, für die eine Ausstattungsgleichwertigkeit (Umkleideräume, Sanitäranlagen, Buffet) nicht verlangt werden kann, bestünde allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht bei unzumutbaren Erschwernissen beziehungsweise Gefährdungen, aber kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt.Für Angehörige des künstlerischen Personals der Wiener Staatsoper, ist Leistungsort primär der Chor der Wiener Staatsoper, wobei nicht die Lokalität, sondern die individuelle Institution gemeint ist. Dem entspricht Paragraph 8, des Kollektivvertrages, wonach die Leistungspflicht auch die sonst in Betrieb genommene Spielstätte und Probestätte umfaßt. Bei Verwendung der Halle einunddreißig des Wiener Messegeländes als Probestätte, für die eine Ausstattungsgleichwertigkeit (Umkleideräume, Sanitäranlagen, Buffet) nicht verlangt werden kann, bestünde allenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht bei unzumutbaren Erschwernissen beziehungsweise Gefährdungen, aber kein Anspruch auf zusätzliches Entgelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109079
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19971210_OGH0002_009OBA00343_97Z0000_001