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Rechtssatz RS0109085

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109085

Geschäftszahl

2Ob347/97m; 7Ob57/13b

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Neben jener Beschränkung der Bewegungsfreiheit, welcher der Patient bereits durch seine Unterbringung unterworfen ist, finden in psychiatrischen Anstalten auch weitergehende Beschränkungen statt, die den verbleibenden Bewegungsraum zusätzlich einengen, weshalb das UbG zwischen allgemeinen Beschränkungen, die der Unterbringung begriffsimmanent sind, und Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, die besonderen verfahrensrechtlichen Bedingungen unterliegen, unterscheidet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 347/97m
    Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
  • 7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
    Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109085

Im RIS seit

20.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013

Dokumentnummer

JJR_19971120_OGH0002_0020OB00347_97M0000_001