Rechtssatz RS0109085
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109085
Entscheidungsdatum
17.04.2013
Rechtssatz
Neben jener Beschränkung der Bewegungsfreiheit, welcher der Patient bereits durch seine Unterbringung unterworfen ist, finden in psychiatrischen Anstalten auch weitergehende Beschränkungen statt, die den verbleibenden Bewegungsraum zusätzlich einengen, weshalb das UbG zwischen allgemeinen Beschränkungen, die der Unterbringung begriffsimmanent sind, und Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes gemäß § 33 Abs 3, die besonderen verfahrensrechtlichen Bedingungen unterliegen, unterscheidet.Neben jener Beschränkung der Bewegungsfreiheit, welcher der Patient bereits durch seine Unterbringung unterworfen ist, finden in psychiatrischen Anstalten auch weitergehende Beschränkungen statt, die den verbleibenden Bewegungsraum zusätzlich einengen, weshalb das UbG zwischen allgemeinen Beschränkungen, die der Unterbringung begriffsimmanent sind, und Beschränkungen auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes gemäß Paragraph 33, Absatz 3,, die besonderen verfahrensrechtlichen Bedingungen unterliegen, unterscheidet.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 347/97m
Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 347/97m
- 7 Ob 57/13b
Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
Vgl; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine in einer Krankenanstalt hinsichtlich eines Minderjährigen gesetzte Beschränkung der Bewegungsfreiheit wegen Fremdgefährdung als eine Maßnahme im Rahmen der Pflege und Erziehung oder als Unterbringung zu beurteilen ist, hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
Beisatz: Ob eine einheitliche Unterbringung oder Einzelmaßnahmen gesetzt werden, ist ebenfalls von den konkreten Umständen des jeweiligen Falls abhängig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109085
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19971120_OGH0002_0020OB00347_97M0000_001