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Rechtssatz RS0109088

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109088

Geschäftszahl

3Ob172/97h

Entscheidungsdatum

12.11.1997

Rechtssatz

Auf Grund einer objektiven Wertung ist zu beurteilen, ob es sich um eine arbeitnehmerähnliche betrieblich spezifische Tätigkeit handelt; es muß ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt sein; dies ist aus dem Zweck der Tätigkeit, die auch aus Gefälligkeit geleistet werden kann, zu schließen. Wesentlich ist, daß der Helfende dem Unternehmen dienen will (hier: Helfer eines Tierarztes bei Operation eines Pferdes).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 172/97h
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 3 Ob 172/97h
    Veröff: SZ 70/236

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109088

Dokumentnummer

JJR_19971112_OGH0002_0030OB00172_97H0000_001