Rechtssatz RS0109099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109099
Entscheidungsdatum
17.12.1997
Rechtssatz
Erteilt ein örtlich unzuständiges Gericht die Vollstreckbarerklärung und bewilligt gleichzeitig Fahrnisexekution und Forderungsexekution, so sind diese Exekutionsbewilligungen anläßlich der Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht und Überweisung der Exekutionssache gemäß § 44 JN an das örtlich zuständige Gericht nicht aufrechtzuerhalten.Erteilt ein örtlich unzuständiges Gericht die Vollstreckbarerklärung und bewilligt gleichzeitig Fahrnisexekution und Forderungsexekution, so sind diese Exekutionsbewilligungen anläßlich der Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes durch das Rekursgericht und Überweisung der Exekutionssache gemäß Paragraph 44, JN an das örtlich zuständige Gericht nicht aufrechtzuerhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109099
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0030OB00357_97I0000_001