Rechtssatz RS0109114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109114
Entscheidungsdatum
24.06.2004
Rechtssatz
Die im § 201 Abs 1 StGB angeführte Drohung besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes, einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertigen Mittel (Foregger/Kodek StGB6 § 201 Erl IV 2).Die im Paragraph 201, Absatz eins, StGB angeführte Drohung besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintrittes des Todes, einer im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der Lebensgefährdung und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertigen Mittel (Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 201, Erl römisch vier 2).
Der Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Tötung kann auch dadurch entstehen, daß der Täter, ohne daß der Bedrohte dies erkennt, mit einer Waffenattrappe oder mit einer ungeladenen Schußwaffe droht (Leukauf/Steininger Komm3 § 106 RN 5).Der Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Tötung kann auch dadurch entstehen, daß der Täter, ohne daß der Bedrohte dies erkennt, mit einer Waffenattrappe oder mit einer ungeladenen Schußwaffe droht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 106, RN 5).
Entscheidungstexte
- 15 Os 152/97
Entscheidungstext OGH 04.12.1997 15 Os 152/97
- 15 Os 60/04
Entscheidungstext OGH 24.06.2004 15 Os 60/04
Auch; Beisatz: Es spielt keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen oder nur eine Attrappe war. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109114
Dokumentnummer
JJR_19971204_OGH0002_0150OS00152_9700000_001