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Rechtssatz RS0109127

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109127

Geschäftszahl

8ObS156/97t

Entscheidungsdatum

16.10.1997

Rechtssatz

Die Übernahme der Bürgschaft für die Aufstockung eines Unternehmenskredites durch einen Angehörigen ist für sich allein kein Indiz dafür, die geleisteten Dienste sollten lediglich der Erfüllung familiärer Beistandspflichten und Mitwirkungspflichten dienen (so bereits 8 ObS 275/97t). Das "Stehenlassen" von fälligem Entgelt als bloß familienhafte Mitarbeit im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur dann zu erwägen, wenn es einem Fremdvergleich nicht standhält, sohin Mitarbeiter in einer der Position des Klägers vergleichbaren Stellung ebenso um Finanzierungsengpässe zu überbrücken, vorübergehend auf die Auszahlung des Entgelts verzichtet hätten.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 156/97t
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObS 156/97t
    Veröff: SZ 70/214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109127

Dokumentnummer

JJR_19971016_OGH0002_008OBS00156_97T0000_002