Rechtssatz RS0109132
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109132
Entscheidungsdatum
17.07.2018
Rechtssatz
Beim Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet. Ist mit dem Auftrag keine Vollmacht verbunden, kann der Beauftragte nur als mittelbarer Stellvertreter tätig werden.Beim Auftragsvertrag im Sinne des Paragraph 1002, ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet. Ist mit dem Auftrag keine Vollmacht verbunden, kann der Beauftragte nur als mittelbarer Stellvertreter tätig werden.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 305/97k
Entscheidungstext OGH 04.12.1997 2 Ob 305/97k
- 3 Ob 188/12m
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 188/12m
- 7 Ob 220/14z
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 220/14z
Auch; nur: Beim Auftragsvertrag im Sinne des § 1002 ABGB handelt es sich um einen Konsensualvertrag, bei dem sich der Beauftragte zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Besorgung erlaubter Geschäfte auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet. (T1)
- 1 Ob 63/18y
Entscheidungstext OGH 17.07.2018 1 Ob 63/18y
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109132
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018
Dokumentnummer
JJR_19971204_OGH0002_0020OB00305_97K0000_001