Rechtssatz RS0109164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109164
Entscheidungsdatum
20.05.2014
Rechtssatz
Eine Widmungsänderung wird mit dem Betrieb einer Arztpraxis (Ordination eines praktischen Arztes) nicht vorgenommen, wenn die Wohnungseigentumsverträge die Klausel "eine solche geschäftliche Tätigkeit, die üblicherweise in einer Wohnung ausgeübt wird" beinhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 380/97m
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 380/97m
- 5 Ob 277/04b
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 277/04b
Vgl aber; Beisatz: Die Ausübung dieses Gewerbes in einem (ausschließlich) als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt stellt eine Widmungsänderung dar. (T1); Beisatz: Die Prüfung der Widmungsänderung bezieht sich immer auf das betreffende Wohnungseigentumsobjekt allein. (T2); Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 WEG 2002. (T3); Beisatz: Praxis eines Heilmasseurs. (T4)
- 5 Ob 210/13p
Entscheidungstext OGH 20.05.2014 5 Ob 210/13p
Vgl auch; Beisatz: Bei einer im Wohnungseigentumsvertrag vorgenommenen Widmung des Objekts als „Büro“ und der tatsächlichen Verwendung als „Arztpraxis“ ist die Beurteilung durch das Berufungsgericht, dass dies eine Widmungsänderung darstellt, vertretbar. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109164
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2014
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0050OB00380_97M0000_001