Rechtssatz RS0109171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109171
Geschäftszahl
11Os86/97; 17Os13/12h; 17Os13/14m (17Os14/14h; 17Os32/14f; 17Os33/14b)
Entscheidungsdatum
11.08.2014
Rechtssatz
Auch die rasche Erledigung von Amtsgeschäften kann pflichtwidrig sein, wenn sich der Beamte dabei nicht ausschließlich von sachlichen Gründen, sondern von Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei leiten lässt und damit parteilich handelt.
Entscheidungstexte
- 11 Os 86/97
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 86/97
- 17 Os 13/12h
Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 13/12h
Auch
- 17 Os 13/14m
Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 13/14m
Auch; Beisatz: Zwar hat das KorrStÄG 2009 den Gesetzestext des § 308 StGB in Richtung einer „pflichtwidrigen“ anstelle einer „parteilichen“ Dienstverrichtung geändert, doch lässt sich daraus nicht ableiten, dass parteiliches Verhalten – als ein auf unsachlichen Erwägungen beruhendes Handeln aus Rücksichten des Wohlwollens oder der Ungunst gegenüber einer Partei – aus dem Regelungsbereich dieser Strafvorschrift ausgeschieden wäre. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109171
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19971111_OGH0002_0110OS00086_9700000_001