Rechtssatz RS0109172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109172
Entscheidungsdatum
13.01.1998
Rechtssatz
Für eine "Beteiligung als Mitglied" ist eine bloß "passive Mitgliedschaft", mag sie auch mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verbunden sein, ebensowenig ausreichend wie eine bloß punktuelle Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt (JAB 409 BlgNR 20 GP 11).Für eine "Beteiligung als Mitglied" ist eine bloß "passive Mitgliedschaft", mag sie auch mit der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verbunden sein, ebensowenig ausreichend wie eine bloß punktuelle Beteiligung an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen, denen das mit dem Begriff der "Mitgliedschaft" verbundene Moment einer gewissen Dauer fehlt (JAB 409 BlgNR 20 Gesetzgebungsperiode 11).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109172
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_0110OS00062_9700000_001