Rechtssatz RS0109178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109178
Entscheidungsdatum
05.01.1998
Rechtssatz
Zweck des Art 2 EuGVÜ ist es, die Rechte des Beklagen zu schützen; er stellt insoweit ein Gegengewicht zu den Erleichterungen dar, die das Übereinkommen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen einräumt.Zweck des Artikel 2, EuGVÜ ist es, die Rechte des Beklagen zu schützen; er stellt insoweit ein Gegengewicht zu den Erleichterungen dar, die das Übereinkommen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109178
Dokumentnummer
JJR_19980105_OGH0002_0050ND00515_9700000_001