Rechtssatz RS0109179
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109179
Entscheidungsdatum
05.01.1998
Norm
EuGVÜ Art16
JN §28 Abs1 Z1
LGVÜ Art16 Nr5
Rechtssatz
Ein Begehren auf Feststellung, daß eine Zwangsvollstreckung unzulässig ist, fällt nicht unter Art 16 Nr 5 LGVÜ, wenn ein Exekutionsverfahren gegen den Kläger noch gar nicht anhängig ist, sondern erst angedroht wurde. Inhalt des Begehrens ist noch nicht die Anwendung oder Kontrolle von Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden, sondern die Prüfung des Erlöschens eines möglicherweise künftig in Exekution gezogenen materiellen Anspruchs (hier: Voraussetzung des § 28 Abs 1 Z 1 JN nicht erfüllt).Ein Begehren auf Feststellung, daß eine Zwangsvollstreckung unzulässig ist, fällt nicht unter Artikel 16, Nr 5 LGVÜ, wenn ein Exekutionsverfahren gegen den Kläger noch gar nicht anhängig ist, sondern erst angedroht wurde. Inhalt des Begehrens ist noch nicht die Anwendung oder Kontrolle von Vorschriften über die Tätigkeit der Vollstreckungsbehörden, sondern die Prüfung des Erlöschens eines möglicherweise künftig in Exekution gezogenen materiellen Anspruchs (hier: Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN nicht erfüllt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109179
Dokumentnummer
JJR_19980105_OGH0002_0050ND00515_9700000_002