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Rechtssatz RS0109184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109184

Geschäftszahl

5Ob457/97k

Entscheidungsdatum

09.12.1997

Rechtssatz

1. Für das Leistungsbegehren des Vermieters, den Mieter zur Zahlung der während des Außerstreitverfahrens wegen Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses fällig werdenden Differenzbeträge zwischen dem vereinbarten und dem zu entrichtenden "angemessenen" Hauptmietzins zu verpflichten, ist in Paragraph 37, Absatz eins, MRG keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters vorgesehen. 2. Paragraph 37, Absatz 4, MRG sieht die von einem Antrag unabhängige Schaffung eines Titels für die Rückzahlung gesetzwidrig eingehobener Mietzinse nur für Ansprüche des Mieters vor. 3. Eine "Überweisung" des (außerstreitigen) Sachantrages in das streitige Verfahren und seine Behandlung als Klage kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter sein Zahlungsbegehren offenbar nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit der Hauptmietzinsüberprüfung verfolgt (vergleiche MietSlg 43/36; EvBl 1993/96).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109184

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00457_97K0000_001