Rechtssatz RS0109184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109184
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Rechtssatz
1. Für das Leistungsbegehren des Vermieters, den Mieter zur Zahlung der während des Außerstreitverfahrens wegen Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses fällig werdenden Differenzbeträge zwischen dem vereinbarten und dem zu entrichtenden "angemessenen" Hauptmietzins zu verpflichten, ist in § 37 Abs 1 MRG keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters vorgesehen. 2. § 37 Abs 4 MRG sieht die von einem Antrag unabhängige Schaffung eines Titels für die Rückzahlung gesetzwidrig eingehobener Mietzinse nur für Ansprüche des Mieters vor. 3. Eine "Überweisung" des (außerstreitigen) Sachantrages in das streitige Verfahren und seine Behandlung als Klage kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter sein Zahlungsbegehren offenbar nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit der Hauptmietzinsüberprüfung verfolgt (vergleiche MietSlg 43/36; EvBl 1993/96).1. Für das Leistungsbegehren des Vermieters, den Mieter zur Zahlung der während des Außerstreitverfahrens wegen Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses fällig werdenden Differenzbeträge zwischen dem vereinbarten und dem zu entrichtenden "angemessenen" Hauptmietzins zu verpflichten, ist in Paragraph 37, Absatz eins, MRG keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters vorgesehen. 2. Paragraph 37, Absatz 4, MRG sieht die von einem Antrag unabhängige Schaffung eines Titels für die Rückzahlung gesetzwidrig eingehobener Mietzinse nur für Ansprüche des Mieters vor. 3. Eine "Überweisung" des (außerstreitigen) Sachantrages in das streitige Verfahren und seine Behandlung als Klage kommt nicht in Betracht, wenn der Vermieter sein Zahlungsbegehren offenbar nicht selbständig, sondern nur in Verbindung mit der Hauptmietzinsüberprüfung verfolgt (vergleiche MietSlg 43/36; EvBl 1993/96).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109184
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0050OB00457_97K0000_001