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Rechtssatz RS0109185

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109185

Geschäftszahl

5Ob457/97k; 5Ob323/98f

Entscheidungsdatum

12.01.1999

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß ein auf eine Verpachtung nach dem 28.2.1994 gestütztes und dementsprechend dem Paragraph 12 a, Absatz 5, MRG unterstelltes Anhebungsbegehren auch eine Mietzinserhöhung nach Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG begründen könnte. Die schlichte Berufung auf den Anhebungstatbestand des Paragraph 46 a, Absatz 4, MRG reicht nicht aus, einen diesbezüglichen Erhöhungsanspruch geltend zu machen, weil sich der dort geforderte (gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, MRG vor dem 1.10.1993 eingetretene) Machtwechsel in der Mietergesellschaft mehrmals ereignet haben kann. Es bedarf daher einer genauen Festlegung des Vermieters, welchen Machtwechsel er geltend macht, bzw auf welchen Zeitpunkt er sich bezieht. Ihn trifft insoweit eine qualifizierte Behauptungspflicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109185

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0050OB00457_97K0000_002