Rechtssatz RS0109208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109208
Entscheidungsdatum
08.08.1995
Rechtssatz
Ist nicht auszuschließen, daß sich die Angeklagte bei Abgabe ihrer Erklärung, die angemeldeten Rechtsmittel zurückzuziehen, unter einem von Justizorganen ausgehenden Druck wähnte, auf das ihr verfassungsmäßig garantierte Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen (Art 2 Z 1 des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628), verzichten zu sollen, um ihre (gleichzeitige) Enthaftung zu erreichen und eine unbestimmte Fortdauer der Untersuchungshaft zu vermeiden.Ist nicht auszuschließen, daß sich die Angeklagte bei Abgabe ihrer Erklärung, die angemeldeten Rechtsmittel zurückzuziehen, unter einem von Justizorganen ausgehenden Druck wähnte, auf das ihr verfassungsmäßig garantierte Recht, das Urteil von einem übergeordneten Gericht nachprüfen zu lassen (Artikel 2, Ziffer eins, des 7. Zusatzprotokolls zur Menschenrechtskonvention, BGBl 1988/628), verzichten zu sollen, um ihre (gleichzeitige) Enthaftung zu erreichen und eine unbestimmte Fortdauer der Untersuchungshaft zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0109208
Dokumentnummer
JJR_19950808_OGH0002_0140OS00086_9500000_001