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Rechtssatz RS0109215

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109215

Geschäftszahl

7Ob343/97k

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Rechtssatz

Soll ein Unterschied zwischen den beiden getrennt angeführten und mit unterschiedlichen Rechtsfolgen versehenen Tatbeständen der Neuerrichtung von Gebäuden und der (bloßen) Neuschaffung von Bestandobjekten im Sinn der Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer 2 und 29 Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, MRG bestehen bleiben, kann bei letzterem Tatbestand nicht schon allein deshalb das Vorliegen der Neuschaffung von Bestandräumlichkeiten verneint werden, wenn überhaupt noch irgendein umbauter Raum aus dem Altbestand, nämlich hier die einzelnen leerstehenden Fabrikshallen, als "Außenhaut" bestehen bleibt. Auch beim Dachbodenausbau, der als Neuschaffung von Bestandräumen anzusehen ist, lag bereits vor dem Umbau ein umbauter Raum vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109215

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0070OB00343_97K0000_001