Rechtssatz RS0109233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109233
Entscheidungsdatum
18.12.1997
Rechtssatz
Da die Stellung des Aufschiebungsantrages bei der Bundesschiedskommission im Gesetz nicht befristet ist, kann der Krankenversicherungsträger grundsätzlich einem erneuerten Antrag des Klägers auf Zustimmung im Sinne des § 343 Abs 4 letzter Satz ASVG zustimmen (oder zuzustimmen verpflichtet werden), solange über die Berufung noch nicht entschieden ist.Da die Stellung des Aufschiebungsantrages bei der Bundesschiedskommission im Gesetz nicht befristet ist, kann der Krankenversicherungsträger grundsätzlich einem erneuerten Antrag des Klägers auf Zustimmung im Sinne des Paragraph 343, Absatz 4, letzter Satz ASVG zustimmen (oder zuzustimmen verpflichtet werden), solange über die Berufung noch nicht entschieden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109233
Dokumentnummer
JJR_19971218_OGH0002_0020OB00190_97Y0000_003