Rechtssatz RS0109234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109234
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Rechtssatz
§ 14 Abs 2 lit b, wonach das Lehrverhältnis endet, wenn der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbildner vorhanden ist oder ohne unnötigen Aufschub bestellt wird, erfaßt nur jene Fälle, in denen der Lehrberechtigte eine natürliche Person ist. (Hier ist Lehrberechtigter aber eine GesmbH.)Paragraph 14, Absatz 2, Litera b,, wonach das Lehrverhältnis endet, wenn der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbildner vorhanden ist oder ohne unnötigen Aufschub bestellt wird, erfaßt nur jene Fälle, in denen der Lehrberechtigte eine natürliche Person ist. (Hier ist Lehrberechtigter aber eine GesmbH.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109234
Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_008OBA00192_97M0000_001