Rechtssatz RS0109235
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109235
Entscheidungsdatum
13.11.1997
Rechtssatz
Stirbt der gleichzeitig als Ausbildner eines Lehrlings tätige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bestellt diese keinen neuen Geschäftsführer und Ausbildner, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, dies unter Wahrung aller ihm nach § 1162b ABGB, § 29 AngG oder § 84 GewO 1859 zustehenden Ansprüche.Stirbt der gleichzeitig als Ausbildner eines Lehrlings tätige Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und bestellt diese keinen neuen Geschäftsführer und Ausbildner, ist der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, dies unter Wahrung aller ihm nach Paragraph 1162 b, ABGB, Paragraph 29, AngG oder Paragraph 84, GewO 1859 zustehenden Ansprüche.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109235
Dokumentnummer
JJR_19971113_OGH0002_008OBA00192_97M0000_002