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Rechtssatz RS0109244

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109244

Geschäftszahl

4Ob361/97k; 4Ob92/08w

Entscheidungsdatum

26.08.2008

Rechtssatz

Die österreichische Rechtslage gleicht der deutschen. Nach Paragraph 50, dUrhG erfasst die freie Werknutzung "Werke, die im Verlauf der Vorgänge, über die berichtet wird, wahrnehmbar werden". Nach der Rechtsprechung des BGH muss das Werk bei dem Ereignis, das Gegenstand der Berichterstattung ist, auch in Erscheinung treten. Es bedürfe jedoch jeweils einer Entscheidung im Einzelfall, ob sich die Wiedergabe noch im Rahmen des Berichterstattungszwecks halte; dabei sei stets zu beachten, dass das Werk als solches nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, sondern lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten dürfe (BGHZ 85, 1 - Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe; siehe auch OLG Frankfurt GRUR 1985, 380).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 361/97k
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 4 Ob 361/97k
  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
    Auch; Beisatz: Das Werk als solches darf nicht allein Gegenstand des Tagesereignisses sein, es darf lediglich bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten. Seine Vervielfältigung ist nur in dem durch den Informationszweck gerechtfertigten Umfang zulässig. (T1)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109244

Im RIS seit

09.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19971209_OGH0002_0040OB00361_97K0000_002