Rechtssatz RS0109245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109245
Entscheidungsdatum
09.12.1997
Rechtssatz
Art 10 Abs 2 MRK läßt Beschränkungen zum Schutz der Rechte anderer nicht nur dann zu, wenn diese Rechte einen erheblichen finanziellen Wert haben. Auch der Entfall eines Honoraranspruches von dreitausend Schilling reicht aus, um die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschränken und einen Eingriff in Verwertungsrechte nur zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für eine freie Werknutzung erfüllt sind.Artikel 10, Absatz 2, MRK läßt Beschränkungen zum Schutz der Rechte anderer nicht nur dann zu, wenn diese Rechte einen erheblichen finanziellen Wert haben. Auch der Entfall eines Honoraranspruches von dreitausend Schilling reicht aus, um die Freiheit der Meinungsäußerung zu beschränken und einen Eingriff in Verwertungsrechte nur zu gestatten, wenn die Voraussetzungen für eine freie Werknutzung erfüllt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109245
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19971209_OGH0002_0040OB00361_97K0000_003