Rechtssatz RS0109265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109265
Entscheidungsdatum
13.10.1998
Norm
B-VG Art7
KrntEinstV §7
KrntEinstV §8
KrntPGG §4 Abs5
Rechtssatz
Verfassungsmäßigen Bedenken, daß der Gleichheitssatz dadurch verletzt sei, daß nicht für Taube mit einem Cochlearimplantat und dem erforderlichen Sprachtraining und Gehörtraining Mindesteinstufungen wie für Sehbehinderte und Gelähmte (Rollstuhlfahrer) vorgenommen worden sind, bestehen nicht. § 4 Abs 5 Kärntner Pflegegeldgesetz und §§ 7 und 8 Kärntner Einstufungsverordnung kommen nicht zur Anwendung, weil das Sprachtraining und Gehörtraining nicht dem Pflegebedarf zuzurechnen ist und eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt.Verfassungsmäßigen Bedenken, daß der Gleichheitssatz dadurch verletzt sei, daß nicht für Taube mit einem Cochlearimplantat und dem erforderlichen Sprachtraining und Gehörtraining Mindesteinstufungen wie für Sehbehinderte und Gelähmte (Rollstuhlfahrer) vorgenommen worden sind, bestehen nicht. Paragraph 4, Absatz 5, Kärntner Pflegegeldgesetz und Paragraphen 7 und 8 Kärntner Einstufungsverordnung kommen nicht zur Anwendung, weil das Sprachtraining und Gehörtraining nicht dem Pflegebedarf zuzurechnen ist und eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 376/97k
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 376/97k
- 10 ObS 29/98g
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 29/98g
- 10 ObS 295/98z
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 295/98z
Auch; nur: § 4 Abs 5 Kärntner Pflegegeldgesetz und §§ 7 und 8 Kärntner Einstufungsverordnung kommen nicht zur Anwendung, weil das Sprachtraining und Gehörtraining nicht dem Pflegebedarf zuzurechnen ist und eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt. (T1); Beisatz: Hier: nö PGG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109265
Dokumentnummer
JJR_19971125_OGH0002_010OBS00376_97K0000_001