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Rechtssatz RS0109266

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109266

Geschäftszahl

10ObS376/97k; 10ObS29/98g

Entscheidungsdatum

27.01.1998

Norm

KrntEinstV §8

Rechtssatz

Der Verordnungsgeber ist im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, KtnPGG davon ausgegangen, daß bei Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, körperliche Ausfälle bestehen, die, je nach Intensität der Ausfälle (Paragraph 8, Ziffer eins, - 3 EinstV), was die notwendige Hilfe und Betreuung betrifft, einen weitgehend gleichartigen Bedarf bedingen. Während in Fällen, in denen eine Pauschalierung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, KtnPGG nicht vorgenommen wurde, der notwendige Hilfsbedarf und Betreuungsbedarf funktionsbezogen zu ermitteln und im Einzelfall zu erheben ist, in welchem Umfang Hilfe und Betreuung erforderlich ist, geht der Verordnungsgeber davon aus, daß bei Personen, die auf die Benützung eines Rollstuhls angewiesen sind, ein solcher Bedarf in dem in Paragraph 8, EinstV bezeichneten Umfang besteht. Der dort genannte Stundenaufwand versteht sich als Pauschalierung der in den vorhergehenden Bestimmungen für die einzelnen Verrichtungen genannten Werte für die einzelnen Betreuungsverrichtungen und Hilfsverrichtungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109266

Dokumentnummer

JJR_19971125_OGH0002_010OBS00376_97K0000_002