Rechtssatz RS0109281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109281
Entscheidungsdatum
17.12.1997
Rechtssatz
Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergibt sich, dass nach wie vor den Gerichten die Klärung der Frage der Einbeziehung anderer Umsatzmittler, zum Beispiel Vertragshändler oder Franchisenehmer, nach allgemeinen Auslegungsregeln obliegt und keine bewusste Lücke vorliegt. Von den bisherigen Auslegungskriterien des § 25 HVG abzugehen, gibt es auch keine Gründe.Aus den Gesetzesmaterialien zum neuen Handelsvertretergesetz ergibt sich, dass nach wie vor den Gerichten die Klärung der Frage der Einbeziehung anderer Umsatzmittler, zum Beispiel Vertragshändler oder Franchisenehmer, nach allgemeinen Auslegungsregeln obliegt und keine bewusste Lücke vorliegt. Von den bisherigen Auslegungskriterien des Paragraph 25, HVG abzugehen, gibt es auch keine Gründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109281
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0090OB02065_96H0000_001