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Rechtssatz RS0109285

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109285

Geschäftszahl

9Ob2065/96h

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Norm

ABGB §7
HVG §19 Abs2

Rechtssatz

Die Kündigungsfrist des Paragraph 19, Absatz 2, HVG (6 Wochen beziehungsweise drei Monate) ist auf Vertragshändler (Eigenhändler) aufgrund der mit einer Vertragsauflösung verbundenen hohen Investitionen nicht analog anzuwenden, vielmehr ist die Entscheidung nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen zu treffen. Diese erlaubt die Einbeziehung von Wertungen, die sich aus Normen ergeben, die außerhalb des für den Rechtsfall maßgebenden zeitlichen Geltungsbereichs liegen, nämlich Paragraph 21, Absatz eins, HVertrG 1993: sechs Monate; Paragraph 5, Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeug-Betrieb 1985:

ein Jahr beziehungsweise 1995: zwei Jahre. Hier: Kündigung eines Händlervertrags und Werkstättenvertrags (Kraftfahrzeug) erfordert bei sonstiger Nichtigkeit eine einjährige Kündigungsfrist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

3 Monate; 6 Monate; 1 Jahr; 2 Jahre

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109285

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_0090OB02065_96H0000_005