Rechtssatz RS0109294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109294
Entscheidungsdatum
02.02.2022
Rechtssatz
Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. Dieser Grundsatz hat auch dann zu gelten, wenn die Vorfrage in einem Verfahren vor einer Körperschaft öffentlichen Rechts (hier: einem Sozialversicherungsträger) zu entscheiden ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 56/98v
Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 56/98v
Veröff: SZ 71/3
- 10 ObS 162/00x
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 162/00x
Beisatz: Hier: Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten. (T1)
Beisatz: Liegt kein rechtsgestaltender Gleichstellungsbescheid nach § 27a Abs 2 BAG vor, dann scheidet die Vorfragenprüfung durch das Gericht, ob die Gleichstellung im Falle eines Antrages erteilt worden wäre, aus. (T2)
- 8 Ob 128/09w
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 Ob 128/09w
Vgl; Beisatz: Das Gericht hat dann, wenn bloß die Wahrnehmung der öffentlichen Interessen dem Verwaltungsverfahren zugewiesen ist und nicht nur an das Vorliegen des Verwaltungsbescheides als Tatbestand angeknüpft wird, die verwaltungsrechtliche Vorfrage entweder selbst oder in Bindung an einen bereits vorliegenden Bescheid der Verwaltungsbehörde zu entscheiden. (T3)
Veröff: SZ 2010/112
- 1 Ob 195/10y
Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 195/10y
- 3 Ob 175/13a
Entscheidungstext OGH 28.11.2013 3 Ob 175/13a
Auch
- 5 Ob 176/16t
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
nur: Das Zivilgericht hat dann, wenn seine Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über welche als Hauptfrage eine Verwaltungsbehörde zu entscheiden hätte, eine solche Entscheidung aber nicht vorliegt, diese Vorfrage selbständig zu lösen. (T4)
- 6 Ob 240/18i
Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 240/18i
Vgl auch; nur T4
- 8 Ob 103/20k
Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 103/20k
Vgl; Beisatz: Zivilgerichte sind dann an die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gebunden, wenn diese über eine im Zivilverfahren zu prüfende Vorfrage als Hauptfrage entscheiden haben. (T5)
- 6 Ob 129/21w
Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
Vgl; Beisatz: Keine Bindung des Gerichts an Entscheidungen der Datenschutzbehörde im konkreten Fall. (T6)
Schlagworte
Bindung des Gerichtes an Bescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109294
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19980120_OGH0002_0020OB00056_98V0000_001